Informationen über die Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag, 26. Mai 2019

Am 26.05.2019 findet in Roetgen die neunte Wahl zum Europäischen Parlament statt.

An der Wahl zum Europäischen Parlament kann als Wähler teilnehmen, wer wahlberechtigt, in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag (26.05.2019)

‒    Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder  alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

‒    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

‒    seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält

‒    nicht nach § 6 a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Weiterhin sind auch die sogenannten Auslandsdeutschen wahlberechtigt.

In Roetgen leben ca. 6.000 Wahlberechtigte. Alle Wahlberechtigten erhalten bis 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung, auf der Zeit und Ort der Wahl angegeben sind.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat aber dennoch der Meinung ist, dass er wahlberechtigt ist, der muss sich bis spätestens 10.05.2019 beim Wahlamt der Gemeinde Roetgen melden.

Das Wahlamt ist im Rathaus, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen, Erdgeschoss, Zimmer 5, untergebracht. Telefonisch ist das Wahlamt zu den üblichen Öffnungszeiten unter der Telefonnr. 02471 / 18-25, per Fax unter 02471 / 1889 oder per Email unter info@roetgen.de zu erreichen.

Briefwahl

Sollten Sie verhindert sein, am Wahltag – Sonntag, 26. Mai 2019 – in Ihrem Wahllokal zu wählen, so können Sie Briefwahlunterlagen beantragen.

Die entsprechenden Informationen hierzu finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen in der Zeit vom 16.04. bis 05.05.2019 zugestellt wird.

Die Briefwahlunterlagen können Sie wie folgt beantragen:

Schriftlich

Am einfachsten und sichersten geschieht dies mit der Ihnen zugestellten Wahlbenachrichtigung, die auf der Rückseite einen entsprechenden Antrag enthält. Senden Sie diese bitte vollständig ausgefüllt und persönlich unterschrieben dem Wahlamt zurück.
Sie können jedoch auch einen formlosen Antrag stellen. Nach Prüfung werden Ihnen die Briefwahlunterlagen dann umgehend an die von Ihnen angegebene Anschrift übersandt.

Alternativ können Sie auch Ihre Briefwahlunterlagen hier online bis zum 20.05.2019 beantragen.

Persönlich

Sie können Ihre Briefwahlunterlagen natürlich auch persönlich im Wahlamt beantragen, wobei Sie dann Ihre Briefwahlunterlagen sofort in Empfang nehmen können. Wenn Sie es wünschen, können Sie dabei an Ort und Stelle bereits Ihre Stimme abgeben. Zur Prüfung der Wahlberechtigung ist die Vorlage Ihres Personalausweises notwendig.

Telefonisch

Eine fernmündliche Beantragung der Briefwahlunterlagen hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis für Personen mit Behinderung

Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich sowohl bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen, beim Kennzeichnen des Stimmzettels sowie bei der Ausfüllung der „Versicherung an Eides statt“ auf dem Wahlschein einer Hilfsperson bedienen.

Weitere Hinweise

Wer den Antrag auf Erhalt der Briefwahlunterlagen für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung dazu nachweisen.

Die Briefwahlunterlagen dürfen nur an eine andere Person als den Wahlberechtigten ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden kann.

 

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament

am 26.05.2019

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Gemeinde Roetgen wird in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses im Wahlamt, Zimmer 5, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.05.2019 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Roetgen, Wahlamt, Zimmer 5, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Städteregion Aachen (ohne das Gebiet der Stadt Aachen)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Städteregion Aachen (ohne das Gebiet der Stadt Aachen)

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 05.05.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 10.05.2019 versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigen bis zum

24.05.2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt

werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

einen amtlichen Stimmzettel,

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

KONTAKT

Gemeindeverwaltung Roetgen

Hauptstraße 55
52159 Roetgen

Telefon: 02471 18-0
Telefax: 02471 18-89

ÖFFNUNGSZEITEN

Allgemeine Öffnungszeiten (Zentrale):
Montag-Freitag, 8 bis 12 Uhr und
Dienstag, 8 bis 12 Uhr, 14 bis 15:30 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, 14 bis 17:30 Uhr


Erledigungen in den Fachämtern sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

© 2017 Gemeinde Roetgen | Hauptstraße 55 | 52159 Roetgen | Telefon: 02471 18-0 | Impressum & Datenschutz