Informationen über die Wahl der/des Städteregionsrätin/rates der Städteregion Aachen am Sonntag, 18. November 2018

Da der Städteregionsrat Herr Helmut Etschenberg vorzeitig seine Amtsniederlegung zum diesjährigen Jahresende mitgeteilt hat, findet am Sonntag, 18. November 2018 in der StädteRegion Aachen die Stichwahl der/des Städteregionsrätin/rates statt.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Information rund um die Wahl am 18. November 2018.

Wahlberechtigung

An der Wahl der Städteregionsrätin / des Städteregionsrates kann als Wähler/in teilnehmen, wer

  • wahlberechtigt,
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
  • einen Wahlschein besitzt.

Wahlberechtigt ist, wer am 1. Wahltag (Sonntag, 04. November 2018)

  • Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (19. Oktober 2018) in der Gemeinde Roetgen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlbüros zur Verfügung.

Briefwahl

Sollten Sie verhindert sein, am Wahltag – Sonntag, 18. November 2018 – in Ihrem Wahllokal zu wählen, so können Sie Briefwahlunterlagen beantragen.

Die entsprechenden Informationen hierzu finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen in der Zeit vom 01.10. bis 14.10.2018 zugestellt wurde.

Haben Sie bereits gleichzeitig mit der Briefwahl für den Wahltermin am 04.11.2018 die Briefwahlunterlagen beantragt, gehen Ihnen diese in den nächsten Tagen mit der Post zu.

Sofern Sie über den nachfolgenden Link keine Briefwahlunterlagen beantragen können, ist davon auszugehen, dass Sie bereits welche für die Stichwahl beantragt haben.

Die Briefwahlunterlagen können Sie andernfalls wie folgt beantragen:

Schriftlich

Am einfachsten und sichersten geschieht dies mit der Ihnen zugestellten Wahlbenachrichtigung, die auf der Rückseite einen entsprechenden Antrag enthält. Senden Sie diese bitte vollständig ausgefüllt und persönlich unterschrieben dem Wahlamt zurück.
Sie können jedoch auch einen formlosen Antrag stellen. Nach Prüfung werden Ihnen die Briefwahlunterlagen dann umgehend an die von Ihnen angegebene Anschrift übersandt.

Persönlich

Sie können Ihre Briefwahlunterlagen natürlich auch persönlich im Wahlamt beantragen, wobei Sie dann Ihre Briefwahlunterlagen sofort in Empfang nehmen können. Wenn Sie es wünschen, können Sie dabei an Ort und Stelle bereits Ihre Stimme abgeben. Zur Prüfung der Wahlberechtigung ist die Vorlage Ihres Personalausweises notwendig.

Telefonisch

Eine fernmündliche Beantragung der Briefwahlunterlagen hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis für Personen mit Behinderung

Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich sowohl bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen, beim Kennzeichnen des Stimmzettels sowie bei der Ausfüllung der „Versicherung an Eides statt“ auf dem Wahlschein einer Hilfsperson bedienen.

Weitere Hinweise

Wer den Antrag auf Erhalt der Briefwahlunterlagen für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung dazu nachweisen.

Die Briefwahlunterlagen dürfen nur an eine andere Person als den Wahlberechtigten ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden kann.

 

Hinweis für wahlberechtigte Unionsbürger zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der/des Städteregionsrätin/rates der Städteregion Aachen am Sonntag, 04. November 2018 bzw. 18. November 2018

An der am 04. November 2018 stattfindenden Wahl bzw. der am 18. November stattfindenden Stichwahl der/des Städteregionsrätin/rates der StädteRegion Aachen können auch Unionsbürger/innen teilnehmen.

Dies allerdings nur, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei der Meldebehörde der Gemeinde Roetgen am 30. September 2018 (= 35. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen > die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Roetgen eingetragen.

Sie erhalten von der Gemeinde Roetgen eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weitere Formalitäten an der Wahl teilnehmen.

 

Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht nach § 26 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBL I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

§ 26 Bundesmeldegesetz (BMG) – Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit

1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

 

Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 19. Oktober 2018 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen > die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben,
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In dem Antrag hat die/der Unionsbürger/in durch Angabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre/seine Wahlberechtigung zu erbringen.

Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

1.    über seine Staatsangehörigkeit,
2.    über seine Anschrift in der Gemeinde,
3.    dass er am Wahltag seit mindestens dem 19. Oktober 2018 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen > die Hauptwohnung innehaben wird.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.

Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde Roetgen, Wahlbüro, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen.

 

Weiterhin stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlbüros gerne bei Fragen zur Verfügung.

 

WAHLBEKANNTMACHUNG

Am 18. November 2018

findet die Stichwahl

der Städteregionsrätin/des Städteregionsrates

der Städteregion Aachen

statt.

 

  1. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

  1. Die Gemeinde ist in 9 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 14. Oktober 2018 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in Zimmer Nr. 28 und Zimmer Nr. 30 des Rathauses, Hauptstraße 55, 52159 Roetgen zusammen.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl.

Die Wahlbenachrichtigung  und ein gültiger Personalausweis – Unionsbürger/innen Identitätsausweis – oder Reisepass sind zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der im Wahlraum bereitgehalten wird.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt haben.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin gekennzeichnet werden.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die zwei teilnehmenden Bewerber der Stichwahl und daneben die Bezeichnung der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe und ihre Kurzbezeichnung sowie rechts von der Kurzbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab,

dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  2. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlgebietes der Städteregion Aachen

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen  Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen  Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wahlbriefe können nicht im Wahllokal abgegeben werden.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25

Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung  der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

 

Roetgen, den 07.11.2018

Der Bürgermeister

gez.

Klauss

 

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52159 Roetgen

Telefon: 02471 18-0
Telefax: 02471 18-89

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Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, 14 bis 17:30 Uhr


Erledigungen in den Fachämtern sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

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