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für steuerbegünstigte Wohnungen, freifinanzierte
Wohnungen, Altbauten im Gemeindegebiet Roetgen gültig
ab 01.01.2010
Beteiligt wurden
a) Aachener Haus- und Grundbesitzerverein e. V.
Boxgraben 36 a
52064 Aachen
Tel.: 0 24 1 - 47 47 61-0
www.hausundgrund-aachen.de
b) Mieterschutzverein für Aachen und Umgebung
e. V.
Jakobstr.64
52064 Aachen
Tel.: 0 24 1 - 94 97 90
www.mieterverein-aachen.de
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Baujahr/Wohnlage |
I Wohnung
mit Bad/Dusche oder mit Heizung €/m² |
II Wohnung
mit Bad/Dusche und mit Heizung €/m² |
Baujahr
bis 1970
einfache
mittlere
gute |
3,20 - 4,00
3,50 - 4,30
3,90 - 4,80 |
4,10 - 4,60
4,30 - 4,90
4,50 - 5,20 |
Baujahr 1971
-1980
einfache
mittlere
gute |
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4,30 - 4,80
4,60 - 5,10
4,90 - 5,60 |
Baujahr 1981
-1990
einfache
mittlere
gute |
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4,30 - 5,30
5,00 - 5,55
5,35 - 6,35 |
Baujahr 1991
-2000
einfache
mittlere
gute |
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5,35 - 5,85
5,65 - 6,35
6,45 - 7,65 |
Baujahr ab
2001
einfache
mittlere
gute |
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5,55 - 6,05
5,85 - 6,55
6,75 - 7,85 |
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Erläuterungen zur Mietwerttabelle:
1.1 einfache Wohnlage:
im Bereich von Industrieanlagen, starke Verkehrsbelästigungen,
Wohnungen mit wenig Licht, Luft und Sonne, keine öffentlichen
Verkehrsmittel bzw. Einkaufsmöglichkeiten in der
Nähe, starke Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen;
1.2 mittlere Wohnlage:
Wohnstraßen bzw. -gegend ohne Lagevorteile, öffentliche
Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten bis ca.
5 Minuten Fußweg, sowohl Innenstadt als auch Vorort,
Wohn- und Geschäftsstraße mit Durchgangsverkehr;
1.3 gute Wohnlage:
bevorzugte und ruhige Wohnviertel in der Nähe
von Grünanlagen oder Wohnlage mit Gärten bzw.
Vorgärten, Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten,
Kindergärten, Schulen, öffentliche Verkehrsmittel
usw.) in der Nähe bzw. gut erreichbar.
| 2. Einstufung innerhalb der Mietwerttabelle |
Die Einstufung einzelner Wohnungen innerhalb dieser
Tabelle hängt u. a. von der Beschaffenheit des
Hauses, der Ausstattung sowie dem Gebrauchswert der
sanitären Anlagen oder Heizung (z. B. Zentralheizung,
Etagenheizung) ab. Ferner ist die Wohnraumaufteilung
von besonderer Bedeutung.
| 3. Wertmindernde Ausstattungsmerkmale |
z. B. nichtabgeschlossene Wohnungen, Trocken-WC, WC
zu mehreren Mietparteien, kein Wasseranschluß
innerhalb der Wohnung, kein Gasanschluß, kein
Kaminanschluß, hohe Räume, bei vorhandenem
Bad freistehende Wanne, mit Ölfarbe gestrichene
Wände in den Naßräumen.
| 4. Wertsteigernde Ausstattungsmerkmale |
z. B. Parkett, Teppichböden, zusätzliche
Dusche, Bidet, Gäste-WC, Müllschlucker, Doppelfenster,
Isolierverglasung, Einbauschränke, Wand- und Deckenvertäfelungen
in Holz, Fußbodenheizung.
Bei der Wohnungsgröße wird unterstellt,
daß Normalwohnungen in der Regel bis 90 m²
groß sind. Bei Kleinwohnungen unter 45 m²
mit integriertem Sanitär- und Versorgungsbereich
ist im Einzelfall wegen des höheren Baukostenaufwandes
ein Zuschlag von bis zu 30 % wie folgt möglich:
bis 25 m² = 30 %
über 25 - 35 m² = 20 %
über 35 - unter 45 m² = 10 %
Für größere Wohnungen ist sinngemäß
ein Abschlag anwendbar, da die Ausbauteile in einem
geringeren Verhältnis zur Wohnfläche stehen.
Der Abschlag ist nur für die über 90 m²
hinausgehende Wohnfläche zu ermitteln.
Für vermietete Eigenheime gelten die Werte der
Mietwerttabelle sinngemäß, wobei ein Zuschlag
von bis zu 10 % möglich ist. Ein Großwohnungsabschlag
erfolgt nicht. Die Vergütung für die Nutzung
des Gartens, einer Garage bzw. eines Garagenstellplatzes
und ähnliches werden durch den Zuschlag abgegolten.
Die Besonderheiten des Einzelfalles sind hier zu berücksichtigen.
Verfügt ein Eigenheim über keine zur Wohnung
gehörende Garage/Einstellplatz, so ist die Miete
angemessen zu kürzen.
| 7. Modernisierte Wohngebäude |
7.1 Vollmodernisierung:
Bei einer Vollmodernisierung kann das Gebäude
unter das entsprechende Baujahr eingestuft werden. Eine
Vollmodernisierung mit Änderung der Altersgruppe
des Hauses liegt vor, wenn wesentliche bauliche Aufwendungen
durchgeführt werden, die Wohnung hinsichtlich Grundriß
und Ausstattung neuzeitlichen Wohnansprüchen gerecht
wird und der Gesamteindruck des Gebäudes einem
vergleichbaren Neubau entspricht.
7.2 Teilmodernisierung:
Bei einer Teilmodernisierung wird die Wohnung dem heutigen
Wohnstandard angepaßt und rückt je nach Art
und Umfang der Modernisierungsmaßnahme ggf. in
Spalte II der Mietwerttabelle auf.
Die Mieten der Mietwerttabelle sind Nettomieten ohne
alle Betriebskosten.
Neben der Nettomiete können daher sämtliche
Betriebskosten nach § 27 der II. Berechnungsverordnung
umgelegt werden: laufende öffentliche Kosten für
den Betrieb der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage,
Kosten des Betriebs eines maschinellen Personen- und
Lastenaufzuges, Kosten der Straßenreinigung und
Müllabfuhr, Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
Kosten der Gartenpflege, Kosten der Allgemeinbeleuchtung,
Kosten der Schornsteinreinigung, Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung, Kosten für den Hauswart,
Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
Kosten des Betriebs einer maschinellen Wascheinrichtung.
Die Betriebskosten sind innerhalb eines Jahres abzurechnen.
Unberücksichtigt bleiben Vergütungen und
Zuschläge für Leistungen, die neben der Wohnraumbenutzung
gewährt und vertraglich vereinbart werden.
Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen
und Kalken der Wände und Decken, das Anstreichen
der Fußböden, Heizkörper einschließlich
Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen) in den Wohnungen sind
nicht in dem Mietwert der Mietwerttabelle enthalten.
8.1 Die Mietwerttabelle dient als Richtlinie
zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten im
Gemeindegebiet Roetgen. Sie bietet den Vertragspartnern
die Orientierungsmöglichkeit, in eigener Verantwortung
die Mieten nach Lage, Ausstattung, Alter und Zustand
der Wohnung, des Gebäudes zu vereinbaren.
Bei Mietpreisvereinbarungen sind die Vorschriften des
§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz und § 302 Strafgesetzbuch
zu beachten.
8.2 Nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe
ist bezüglich Mieterhöhungen zu beachten,
dass:
- die bisherige Miete zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsbegehrens
seit mindestens einem Jahr unverändert ist (ausgenommen
eine Mieterhöhung nach Modernisierung, Erhöhung
der Betriebs- oder Fremdkapitalkosten)
- das Mieterhöhungsbegehren, welches schriftlich
gestellt werden muß, die ortsüblichen Vergleichsmieten
nicht übersteigt
- der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht.
8.3 Die erhöhte Miete kann ab 3. Monat
nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter
verlangt werden. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist
von drei Monaten. Diese beginnt mit Ablauf des Monats,
in dem ihm das Mieterhöhungsbegehren zugegangen
ist. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter
innerhalb drei weiterer Monate auf Zustimmung klagen.
8.4 Die in der Tabelle genannten Mietsätze
gelten vorbehaltlich außergewöhnlicher Änderungen
zunächst bis zum 31.12.2011.
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